FAQ – Häufig gestellte Fragen

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle formellen Aspekte, die bei der Einreichung eines Projektes berücksichtigt werden müssen, beschrieben. Mit den FAQs werden diese Bedingungen in häufig gestellte Fragen umformuliert und ergänzt durch die Beantwortung weiterer Unklarheiten, die in den letzten Jahren im Zusammenhang mit der Förderung immer wieder gestellt wurden. 

  • Können Fördergelder ausbezahlt werden, wenn das Projekt bereits abgeschlossen ist?

    Nein, das Projekt muss vor der Realisierung beim Förderprogramm angemeldet werden.


  • Können Fördergelder ausbezahlt werden, wenn die Auftragsbestellung für Beleuchtung und Installation bereits erfolgt ist?

    Nein, die Auftragserteilung für Leuchten und Installation muss nach der Registrierung zum Förderprogramm erfolgen.


  • Kann der Projektumfang und damit die geplante Beleuchtung nach der Registrierung und Zulassung verändert werden?

    Ja, eine Anpassung, Erweiterung oder Verkleinerung eines Beleuchtungsprojektes kann bis zum Abschluss vorgenommen werden. Bei Meldung der Fertigstellung müssen die abgegebenen Dokumente aktualisiert werden.


  • Können auch wirtschaftlich hoch rentable Erneuerungen von Beleuchtungsanlagen gefördert werden?

    Nein, die Amortisationszeit für die Erneuerung einer Beleuchtungsanlage muss mindestens vier Jahre betragen. Die Amortisationszeit wird als Verhältnis von berechneter Energiekosteneinsparung (gemäss SIA-Norm 387/4) zur Investition berechnet. Als Strompreis werden fix 150 CHF/MWh angenommen.


  • Können auch LED-Röhren oder andere Retrofitlampen gefördert werden?

    Ja, die Förderung ist unabhängig vom Leuchtmitteltyp. Zu beachten ist, dass die Amortisationszeit mindestens vier Jahre betragen muss.


  • Müssen zwingend Lichtregelungen vorgesehen werden?

    Nein. Wenn aus betrieblichen Gründen eine Lichtregelung die Arbeitssicherheit beeinträchtigt oder andere Gründe gegen den Einsatz von Lichtregelungen sprechen, kann auf den Einsatz einer Lichtregelungen verzichtet werden. Die vorgegebene maximale Energiekennzahl nach SIA 387/4 darf aber nicht überschritten werden.


  • Kann eine Bauherrschaft auch mehrere Projekte fördern lassen?

    Ja, es können mehrere Förderanträge pro Bauherrn gestellt werden. Die maximale Investitionssumme für alle Projekte zusammen darf jedoch CHF 300’000 nicht überschreiten.


  • Können Kunden mit sehr hohen Investitionsvolumina auch Förderung beantragen?

    Ja, die Fördergesuche müssen bei Investitionen über CHF 300’000 direkt bei www.prokw.ch eingereicht werden. Die Bewilligung unterliegt dann einem wettbewerblichen Verfahren, wobei die besten Kosten-Nutzen-Anträge bevorzugt werden.


  • Dürfen die vorgegebenen Standardnutzungen an die realen Bedingungen angepasst werden?

    Nein, aus Gründen der Gleichbehandlung der Antragssteller wird konsequent mit Standardwerten gerechnet, es können keine Sondernutzungen definiert werden.


  • Sind die zugesagten Fördergelder garantiert?

    Die effektive Fördergeldhöhe kann erst nach Projektabschluss definitiv zugesagt werden. Diese hängt von der tatsächlichen Umsetzung ab. Zudem ist der gesamte Fördertopf beschränkt: Wenn dieser ausgeschöpft ist, können keine Fördergelder mehr ausbezahlt werden. Eine rasche Projekt-Umsetzung (6 bis 12 Monate) ist von grossem Vorteil.


  • Wer ist berechtigt, Förderanträge zu stellen?

    Im Fokus stehen Bauherren, die eine Beleuchtung in Ihrem Gebäude erneuern wollen. Die Bauherrschaft kann den Antrag auch über Dritte, typischerweise Fachplaner oder Leuchten-Lieferanten, abwickeln lassen.


  • Wer erhält die Fördermittel?

    Die Gelder werden in jedem Fall – auch wenn der Förderantrag durch Dritte eingereicht wurde – an den Besteller/Bauherr der Beleuchtung ausbezahlt.


  • Dürfen Betriebe der öffentlichen Hand Fördergelder beantragen?

    Ja, auch Bauämter von Kantonen und Gemeinden oder aus der Verwaltung ausgegliederte Betriebe (z.B. SBB, Post, Swisscom) können Fördergelder beantragen – Ausnahme sind bundeseigene Betriebe (z.B. Bundesamt für Bauten und Logistik)


  • Müssen für Fördergelder Mehrwertsteuern bezahlt werden?

    Nein, bei den Förderbeiträgen von ProKilowatt handelt es sich um Subventionen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. A MWSTG. Details findet man im Kap. 6.7 (Mehrwertsteuer) der mitgeltenden Bedingungen von ProkW.


Detaillierte Angaben finden Sie in den AGB.