Förderprogramm «Lightbankplus» Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zur besseren Lesbarkeit wird in diesen AGB das generische Maskulinum verwendet. Die verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.
1 Begriffe
1.1 ProKilowatt
ProKilowatt ist ein vom Bundesamt für Energie (BFE) geschaffenes Instrument zur Förderung der Effizienz im Strombereich. Im Rahmen der «Wettbewerblichen Ausschreibungen» werden jährlich Programme und Projekte, die zu einem sparsameren Stromverbrauch beitragen, evaluiert und finanziell unterstützt. Mehr unter www.prokw.ch
1.2 Förderprogramm «Lightbankplus»
Lightbankplus ist ein befristetes, nationales Förderprogramm im Rahmen von Prokilowatt zur Umsetzung energieeffizienter Lichtlösungen und Förderung von LED-Technologie und Sensorik. Das Programm un-terstützt Bauherrschaften bei der Erneuerung von Beleuchtungsanlagen mit Fördergeldern.
1.3 SIA-Norm 387/4 (Version 2023)
Die Norm SIA 387/4 (Elektrische Energie im Gebäude – Beleuchtung) bildet die planerische Grundlage für die Erbringung des Energienachweises in den von Lightbank geförderten Projekten im Gebäudebereich.
1.4 Programmträgerschaft
Die Lightbank GmbH wickelt das Förderprogramm für effiziente Beleuchtung im Auftrag von ProKilowatt ab und zahlt die Fördergelder an die Bauherrschaft aus. Lightbank GmbH ist eine Kooperation von fünf Partnern: elight GmbH, Schweizer Licht Gesellschaft (SLG), Fachverband der Beleuchtungsindustrie (FVB), Savenergy GmbH und hematik GmbH.
Adresse der Geschäftsstelle: Lightbank GmbH, Schaffhauserstrasse 34, 8006 Zürich
1.5 Antragsteller
Antragstellerin für die Fördergelder ist die Bauherrschaft. Der zuständige Planer, Lieferant oder Installateur kann den Antrag im Auftrag der Bauherrschaft einreichen. Die Fördermittel müssen in jedem Fall der Bauherrschaft zufliessen.
1.6 Homepage
Informationen und Anmeldung auf www.lightbank.ch
2 Bedingungen
Für Beleuchtungssanierungen sind nachfolgend die Bedingungen für die Förderbarkeit sowie die zulässi-ge Methodik zur Bestimmung der Stromeinsparungen beschrieben. Förderbar ist der Ersatz von Beleuch-tungsanlagen oder Teilen davon, sofern alle in diesem Kapitel aufgeführten lichttechnischen und energe-tischen Anforderungen erfüllt werden. Unterstützt werden nur Sanierungen – keine Neubauten oder Ersatzneubauten.
Der Umbau von Leuchten auf LED ist nebst dem Komplettersatz der Beleuchtung zugelassen. Dabei ist unbedingt auf die Erfüllung der Kriterien zur Sicherheit und Produkthaftung zu achten.
Siehe
https://fvb.ch/de/expertisen-und-studien/leuchtenumbau-auf-led
2.1 Standort
Die Projekte müssen ihren Standort innerhalb der Schweiz (ohne Lichtenstein) haben.
2.2 Laufzeit
Das aktuelle Förderprogramm endet am 31.12.2027
2.3 Auftragserteilung
Nicht zugelassen sind Projekte, die bereits umgesetzte Massnahmen fördern. D.h. die bei den Endver-brauchern ausgelösten Massnahmen dürfen nicht vor Erhalt des Zuschlagsentscheides umgesetzt wor-den sein. Zur Umsetzung zählt bereits der vorbehaltlose Beschluss zur Ausführung der beantragten Mas-snahme oder eine bereits erfolgte Auftragserteilung.
Das Datum der Auftragserteilung für eine Beleuchtungserneuerung muss also nach der provisorischen Zulassung zum Förderprogramm «Lightbank» erfolgen.
2.4 Anspruch auf Fördergelder
Lightbank stehen Fördergelder im Rahmen eines von Prokilowatt zur Verfügung gestellten Budgets zur Verfügung. Je nach Eingang der Anträge können die Fördergelder bereits vor Ende der Programmlaufzeit ausgeschöpft sein. Tritt dies ein, wird auf der Homepage entsprechend informiert. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Fördermittel.
2.5 Objektart
Für das Lightbank-Förderprogramm sind alle Gebäudekategorien zugelassen. Ebenfalls zugelassen sind Aussenbeleuchtungsanlagen und Aussensportplätze, jedoch keine Strassenbeleuchtung.
2.5.1 Sanierung von Innenbeleuchtungsanlagen
Für eine Förderbarkeit darf die neue Anlage den ProKilowatt-Höchstwert für den spezifischen Elektrizi-tätsbedarf nicht überschreiten. Es gilt: Der ProKilowatt-Höchstwert für den spezifischen Elektrizitätsbedarf liegt in der Mitte zwischen Grenz- und Zielwert gemäss SIA-Norm 387/4 (Ausgabe 2023).
Für die Ermittlung des Stromverbrauches der bestehenden Anlage ist der Grenzwert nach SIA 387/4:2017 zu verwenden und nicht der effektive Stromverbrauch der bestehenden Anlage. Die unten genannten Tools helfen zur Berechnung dieses Werts. Der Stromverbrauch der neuen Anlage ist gemäss SIA-Norm 387/4:2023 zu berechnen. Als anrechenbare jährliche Einsparung gilt somit die Differenz zwischen dem Projektwert der Neuanlage nach SIA 387/4:2023 und dem Grenzwert nach SIA 387/4:2017.
Für den Energienachweis stehen rund 50 Standardnutzungen zur Verfügung. Die Definition von Spezial-nutzungen ist nicht zulässig.
Hinweis zur Abgrenzung zwischen Innen- und Aussenbeleuchtung: Bei Anlagen, die sich in einem Graube-reich zwischen Innen- und Aussenbeleuchtung befinden, ist die Förderung zulässig für Räume, die gröss-tenteils geschlossen sind, wenn eine Berechnung nach SIA 387/4 gemacht werden kann (z.B. Bahnhofshalle).
2.5.2 Sanierung von Aussenbeleuchtungsanlagen
Der Ersatz von Beleuchtungsanlagen für Arbeitsplätze im Freien kann unterstützt werden.
Die Berechnung der Einsparung erfolgt nach einem festgelegten Berechnungsverfahren. Bei der instal-lierte Leistung werden die effektiven Werte im alten und neuen Zustand eingesetzt. Für die Vollaststun-den werden standardisierte Werte für die einzelnen Nutzungen angenommen. Als anrechenbare jährli-che Einsparung gilt die Differenz zwischen dem Projektwert der Neuanlage und dem Projektwert der alten Anlage.
Die neuen Beleuchtungsanlagen müssen die Anforderungen der «SN EN 12464-2 Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von Arbeitsstätten, Teil 2 Beleuchtung von Arbeitsplätzen im Freien» erfüllen.
Beispiele für förderbare Aussenbeleuchtungsanlagen: Gehwege und Fussgängerpassagen, Aussenpark-plätze, landwirtschaftliche Betriebe, Tankstellen, Industrieanlagen und Lagerbereiche, Warenumschlag-plätze auf Unternehmens-arealen, usw.
Der ULOR (Upper Light Output Ratio) der Leuchten darf nicht über 0.5 % liegen, um Lichtverschmutzung zu vermeiden. Der Einsatz moderner Beleuchtungssteuerungen (Tageslicht-Regelung, Personen- / Fahr-zeug-Detektionssysteme) ist grundsätzlich obligatorisch, Abweichungen davon sind im Antrag ausrei-chend zu begründen. Die Einhaltung der korrekten Beleuchtungsstärke muss messtechnisch nachgewie-sen werden.
2.5.3 Sanierung von Beleuchtungsanlagen auf Sportplätzen und in Stadien
Beleuchtungssanierungen auf Sportplätzen und in Stadien sind förderbar.
Die Berechnung der Einsparung erfolgt nach einem festgelegten Berechnungsverfahren. Bei der instal-lierte Leistung werden die effektiven Werte im alten und neuen Zustand eingesetzt. Für die Vollaststun-den werden standardisierte Werte für die einzelnen Nutzungen angenommen. Als anrechenbare jährli-che Einsparung gilt die Differenz zwischen dem Projektwert der Neuanlage und dem Projektwert der alten Anlage.
Für die neue Anlage gelten folgende Kriterien:
- Der Lichtstrom der Leuchte muss reduziert werden können (Einbau eines Dimm- oder Stufenschal-ters). Es sind mindestens 2 Stufen einzubauen (0: AUS, 1: Training, 2: Spiel).
- Für Masten unter 18 Metern müssen Leuchten mit asymmetrischer Lichtverteilungskurve verwen-det werden.
- Die Vorstrahlung des Scheinwerfers muss mindestens 30° betragen, um unerwünschte und unnö-tige Lichtimmissionen zu vermeiden.
- Der ULOR (Upper Light Output Ratio) der Leuchte darf nicht über 0.5 % liegen, um Lichtverschmut-zung zu vermeiden.
2.6 Lichttechnische Anforderungen an die Beleuchtungsstärke
Die Beleuchtungsstärken nach SN EN 12464-1 und SN EN 12464-2 müssen eingehalten werden. Sie dürfen um höchstens 20% überschritten werden, auch wenn die Vorgaben zum Energieverbrauch trotz der übermässigen Beleuchtungsstärken eingehalten würden. (Hinweis: Die Beleuchtungsanlage muss dafür fast immer über dimmbare Betriebsgeräte verfügen.)
Die korrekte Einstellung von Beleuchtungsstärken und Nachlaufzeiten muss durch eine anerkannte Fach-person geprüft werden. Die Förderbeiträge werden dem Endkunden erst nach einer messtechnischen Prüfung der korrekten Beleuchtungsstärken ausbezahlt.
2.7 Maximale Investition
Je Projekt können Fördergelder bis zu einer maximalen Investitionssumme von 300'000 CHF gesprochen werden. Für Projekte mit höherem Sanierungsumfang können Bauherrschaften einen Förderantrag di-rekt bei www.prokw.ch stellen.
Ein Projekt bezieht sich auf einen geografischen Standort, ausser bei gleichartigen Filialen, wie z.B. Ver-kaufsstellen eines Detaillisten oder gleichartigen Objekten einer Immobiliengesellschaft. In einem sol-chen Fall gelten alle gleichartigen Filialen oder alle Objekte zusammen als ein Projekt.
2.8 Amortisationszeit
Die Amortisationszeit ist das Verhältnis zwischen eingesparten Energiekosten und Gesamtinvestition der neuen Anlage; sie muss über 4 Jahre liegen. Massnahmen mit einer Amortisationszeit kleiner als 4 Jahre werden nicht gefördert. Als Gesamt-Investitionskosten anrechenbar sind Planungs- und Projektierungs-kosten, Personal- und Materialkosten sowie Aufwendungen für Ein- und Nachjustierung der neuen Be-leuchtungsanlage.
2.9 Unternehmen mit Zielvereinbarung oder Energieaudit oder stromintensive Unternehmen
Unternehmen, die aufgrund gesetzlicher Auflagen (Grossverbraucherartikel, Befreiung von der CO2-Abgabe, Rückerstattung des Netzzuschlags) entweder Zielvereinbarungen (ZV) eingehen oder sich einem Energieaudit (EA) unterziehen, können im Rahmen von ProKilowatt geförderten Programmen nur Mass-nahmen gefördert bekommen, die ausserhalb der Zielvereinbarung oder zum Energieaudit umgesetzt werden. Dies bedeutet:
- Bei ProKilowatt können nur Fördergelder für Massnahmen beantragt werden, die nicht für die Be-rechnung des Energieeffizienzziels der ZV/des EA mitberücksichtigt worden sind (Sicherstellung des Additionalitätsprinzips).
- Ist eine Massnahme für die Berechnung des Energieeffizienzziels einer ZV/eines EA mitberücksich-tigt worden, können nur allfällige zusätzliche Stromeinsparungen im Vergleich zu den bereits für die Berechnung des Effizienzziels berücksichtigten Stromeinsparungen unterstützt werden.
- Ist eine Massnahme für die Berechnung des Energieeffizienzziels einer ZV/eines EA nicht mitbe-rücksichtig worden, kann für die Massnahme im Rahmen eines ProKilowatt-Programmes ein Ge-such für einen Förderbeitrag eingereicht werden.
Für Unternehmen mit einer Zielvereinbarung zur Rückerstattung des Netzzuschlages (RNZ) gilt es zu be-achten, dass von ProKilowatt geförderte Massnahmen für die Zielerreichung der RNZ-Zielvereinbarung nicht anrechenbar sind. Zusätzlich gilt, dass die geförderten Massnahmen für das Erfüllen der Reinvestiti-onspflicht ebenfalls nicht mitberücksichtigt werden dürfen.
Für die Programmförderung in Fällen von Unternehmen mit einer Zielvereinbarung RNZ sind entspre-chend die beiden folgenden Fälle möglich:
- Fall 1: Massnahme ohne ProKilowatt-Förderung, dafür mit Anrechenbarkeit Erfüllen RNZ-ZV: Ein Unternehmen könnte eine unwirtschaftliche Massnahme grundsätzlich umsetzen, hat aber noch nicht ausreichend andere unwirtschaftliche Massnahmen, in welche es mindestens 20 % des Rück-erstattungsbetrags investieren kann. Es nutzt die Massnahme, um sich für die Rückerstattung des Netzzuschlags zu qualifizieren. Die Massnahme ist nach deren Umsetzung im Monitoring zur Ziel-vereinbarung entsprechend auszuweisen. In diesem Fall darf die unwirtschaftliche Massnahme nicht im Rahmen eines ProKilowatt-Programmes unterstützt werden.
- Fall 2: Massnahme mit ProKilowatt-Förderung, dafür ohne Anrechenbarkeit Erfüllen RNZ-ZV: Ein Unternehmen hat bereits über 20 % des Rückerstattungsbetrags in unwirtschaftliche Massnahmen investiert bzw. sieht diese Investitionen vor. Durch die Unterstützung von ProKilowatt wird die Umsetzung einer weiteren unwirtschaftlichen Massnahme ermöglicht. In diesem Fall kann die Massnahme im Rahmen eines ProKilowatt-Programmes unterstützt werden. Das Unternehmen verzichtet explizit darauf, eigene Investitionen in die durch ProKilowatt geförderte Massnahme für die Rückerstattung des Netzzuschlags auszuweisen. Weiterhin ist die Massnahme für die Zielerrei-chung der RNZ-ZV nicht anrechenbar.
Die Lightbank GmbH stellt als Programmträger sicher, dass für die in ihrem Programm geförderten Massnahmen die vorgenannten Regelungen eingehalten werden.
3 Ablauf
3.1 Anmeldung und Registrierung
Die Anmeldung erfolgt online unter www.lightbank.ch. Der Energienachweis und weitere notwendige Unterlagen müssen bis spätestens drei Monate nach der Registrierung eingereicht werden, sonst kann es zu einer Löschung des Förderantrag durch die Programmleitung kommen.
3.2 Zulassung des Projektes
Sind alle Anforderungen erfüllt und die notwendigen Unterlagen vorhanden, wird das Projekt zum Förderprogramm zugelassen. Der Entscheid über die Projektzulassung wird von der Programmleitung gefällt und mitgeteilt.
3.3 Ausführung und Fertigstellung
Die Fertigstellung muss innerhalb eines Jahres nach der Zulassung erfolgen. Sobald das Projekt fertig gestellt ist, bedarf es einer Meldung an die Programmleitung von Lightbank.
3.4 Kontrolle durch Experten (Lichtcheck)
Nach Terminvereinbarung kontrolliert ein Experte vor Ort die Installation, misst die Beleuchtungsstärken und unterzieht die Beleuchtungssteuerung einer Funktionskontrolle. Dabei wird die Installation gemäss Energienachweis mit der effektiv umgesetzten Anlage verglichen und ein Abnahmeprotokoll erstellt. Falls die Anforderungen nicht erfüllt werden, wird eine Optimierung der Beleuchtungsanlage verlangt, bevor die Fördergelder ausbezahlt werden.
3.5 Verrechnung der Fördergelder
Auf einen positiven Bericht des Experten wird der definitive Förderbetrag berechnet und die Fördergel-der werden auf die vom Antragsteller angegebene Bankverbindung überwiesen. Es besteht kein Rechts-anspruch auf die Auszahlung eines provisorisch bestätigten Förderbetrages.
4 Lichtplanung
4.1 Verpflichtende Normen
- EN 12464-1 für die Lichtplanung im Innenraum, EN 12464-2 im Aussenraum
- EN 13032 für die Messung der Leuchten
- Durch Garantiebestimmungen des Anbieters garantierte Produktqualität
- CE-Kennzeichnung für die Produkte
4.2 Minimalanforderungen an LED-Leuchten
- Farbwiedergabe Ra mindestens 80
- Lebensdauer 50‘000 h L70 B50 (C10) bei 25 °C Umgebungstemperatur
- Farbtoleranz LED Chip (MacAdam-Ellipse), SDCM <4 (typisch = 3)
- (SDCM = Standard Deviation of Colour Matching)
- ENEC-Prüfung bei den Haupttypen einer Leuchtenfamilie (Standardprodukte)
- In Zweifelsfällen können Kontrollmessungen von Leuchten beim Eidg. Institut Metas in Bern einge-fordert werden
5 Förderbeiträge
5.1 Umfang der Förderung
Die Förderung richtet sich nach den jährlich eingesparten Megawattstunden und beträgt maximal 30% der Investitionssumme je Projekt bzw. 30'000 CHF. Ein Programm darf pro Endkunde Massnahmen mit einem Investitionsvolumen von maximal CHF 300‘000 unterstützen. Es gelten die zum Zeitpunkt der Fer-tigstellung geltenden Fördersätze und Förderbedingungen.
5.2 Mehrwertsteuer
Bei den Förderbeiträgen von ProKilowatt handelt es sich um Subventionsgelder im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. A MWSTG. Subventionen sind nicht steuerbar, können aber beim Empfänger zu Vorsteuerabzugs-kürzungen führen (Art. 33 Abs. 2 MWSTG).
5.3 Auszahlung der Fördermittel
Die Fördergelder müssen der Bauherrschaft zugutekommen. Der Betrag wird auf die vom Antragsteller angegebene Bankverbindung überwiesen.
6 Rechtliche Grundlagen
6.1 Gültigkeit des Reglements
Dieses Reglement gilt in der vorliegenden Fassung. Vorbehalten sind Änderungen, welche von ProKilo-watt oder vom Bundesamt für Energie vorgegeben werden.
6.2 Haftung
Die Lightbank GmbH lehnt jede Haftung im Zusammenhang mit der Projektabwicklung ab. Weiter lehnt die Lightbank GmbH jegliche Haftung für durch allfällige Änderungen dieses Reglements entstehende Kosten oder Schäden ab.
6.3 Geheimhaltung
Die Lightbank GmbH und ihre Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig zur Verschwiegenheit hin-sichtlich aller im Zusammenhang mit der Entwicklung und Realisierung eines Projektes oder anderweitig erhaltenen Informationen, vorbehältlich der für die mit der wettbewerblichen Ausschreibung verbunde-nen, unverzichtbaren Berichterstattungsinhalte, soweit diese nicht zur Realisierung zur Realisierung eines Projektes erforderlich sind.
6.4 Recht und Gerichtsstand
Anwendbar ist schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist Zürich.
Zürich, 4. Juni 2025